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Verfügungen von Todes wegen (=Testamente und Erbverträge)

Testamente können entweder eigenhändig ge- und unterschrieben werden oder vor einem Notar notariell beurkundet werden. Erbverträge sind zwingend notariell zu beurkunden.

Ein Testament ist im Erbfall zwingend durch das Nachlassgericht zu eröffnen und den Inhalt den Beteiligten mitzuteilen. Sind Sie im Besitz eines privatschriftlichen Testaments und verstirbt die Person, welche das Testament errichtet hat, so sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, das Testament im Original beim zuständigen Nachlassgericht abzugeben.

A. Privatschriftliche (gemeinsame) Testamente

Um sicher gehen zu können, dass Ihr privatschriftliches Testament bei Ihrem Tode aufgefunden und dem zuständigen Nachlassgericht zur Eröffnung vorgelegt wird, können Sie dieses auf Ihren Wunsch beim zuständigen Nachlassgericht, welches das Testament besondere amtliche Verwahrung nimmt und im zentralen Testamentsregister (ZTR) registriert, abgeben. Hierzu müssten Sie einen Termin vereinbaren und persönlich vorsprechen. Bei gemeinschaftlichen, privatschriftlichen Ehegattentestamenten müssen zwingend beide erscheinen. Zum Termin sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Personalausweis oder Reisepass sämtlicher Testierenden
  • Geburtsurkunden sämtlicher Testierenden (Kopie ist ausreichend)
  • Das Original Ihres Testaments

Für die Hinterlegung des Testaments fallen beim zuständigen Nachlassgericht pro Hinterlegung einmalig 75,00 € und für die Registrierung im ZTR bei der Bundesnotarkammer pro Person 18,00 € an.

B. Erbverträge

Werden regelmäßig in der Urkundensammlung des beurkundeten Notares aufbewahrt. Auf Wunsch veranlasst der Notar jedoch auch die besondere amtliche Verwahrung des Erbvertrages an. Ein Eintrag im ZTR erfolgt in jedem Fall.

C. Notarielle (gemeinschaftliche) Testamente

Diese befinden sich immer zwingend in der besonderen amtlichen Verwahrung und sind stets im ZTR registriert.

Beim Nachlassgericht verwahrte Testamente und Erbverträge, die keinen Ehevertrag oder Pflichtteilsverzichte enthalten, können grundsätzlich ohne weitere Kosten wieder herausverlangt werden. Die Herausgabe der Verfügungen können folgende Personen verlangen :

  • Testierende beim Testament
  • beide Ehegatten gemeinsam beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament (auch nach einer Ehescheidung)
  • Vertragsparteien gemeinsam beim Erbvertrag

Hinweis : Enthält der Erbvertrag noch einen Ehevertrag oder Pflichtteilsverzichte, so kann dieser nicht hinausgegeben werden. In diesen Fällen müssen Sie Ihren Erbvertrag durch eine notarielle Urkunde einseitig widerrufen / gemeinsam aufheben.

Privatschriftliche (gemeinsame Testamente) werden durch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung nicht unwirksam und sind daher u.U. unverzüglich zu vernichten, wenn diese nicht mehr gelten sollen.

Notarielle Testamente und Erbverträge gelten durch die Rücknahme als widerrufen und können nicht wieder neu verwahrt werden.

Möchten Sie eine verwahrte Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung nehmen, so vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin. Ihr persönliches Erscheinen ist auch zur Herausgabe zwingend erforderlich. Zum Termin sind folgende Unterlagen mitzubringen :

  • Personalausweis oder Reisepass aller Beteiligten
  • Hinterlegungsschein den Sie bei der Hinterlegung übersandt bekamen (sofern noch vorhanden)

Hinweis :

Nach § 2259 BGB ist jeder Besitzer eines Testaments oder Erbvertrages nach dem Erbfall verpflichtet, unverzüglich das Original beim zuständigen Nachlassgericht abzugeben. Sind Sie sich nicht sicher, ob ein aufgefundenes Schriftstück ein Testament darstellt oder nicht, so ist dieses dennoch dem Nachlassgericht abzuliefern.

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