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Erbschaft und Ausschlagung


Die Erbschaft geht als Ganzes (Aktiva und Passiva) auf den oder die Erben über, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahme oder Mitteilung durch das Nachlassgericht bedarf. Möchten Sie die Erbschaft jedoch nicht annehmen, so steht es jedem Erben alleine frei, innerhalb der gesetzlichen Frist die Erbschaft auszuschlagen.

A. Frist

Die Frist beträgt regelmäßig sechs Wochen. Hatte der Erblasser oder der Erbe seinen letzten Wohnort im Ausland, so beträgt die Frist ausnahmsweise sechs Monate.

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Berufungsgrund. Bei Familienangehörigen wird dies regelmäßig der Todestag sein. Ist der Erbe jedoch durch Testament als Erbe berufen, so beginnt die Frist nicht bevor das Testament durch das Nachlassgericht eröffnet wurde. Eine Ausschlagung ist auch bereits vor dem Fristbeginn möglich.

B. Form

Die Ausschlagung muss entweder durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder durch Beglaubigung Ihrer Unterschrift durch einen Notar Ihrer Wahl erfolgen. Bei einer notariellen Unterschriftsbeglaubigung ist zu beachten, dass die Ausschlagungserklärung innerhalb der genannten Frist beim zuständigen Nachlassgericht eingeht.

C. Zuständiges Nachlassgericht

Die Ausschlagungserklärung können Sie entweder vor Ihrem Wohnortnachlassgericht oder dem zuständigen Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt wohnhaft war, erklären.

Zur Unterschriftsbeglaubigung können Sie einen Notar Ihrer Wahl aufsuchen.

Bei Auslandsaufenthalt oder Auslandswohnsitz können Sie bei der deutschen Botschaft oder einem deutschen Konsulat die Erbschaft ausschlagen. Für die Form der Erklärung genügt auch die Einhaltung der Formerfordernisse nach dem Recht des ausländischen Staates.

Hier ist es jedoch ratsam, vorab Kontakt zu dem zuständigen Nachlassgericht aufzunehmen und zu erfragen, ob die Form der Ausschlagungserklärung dort anerkannt wird.

D. Minderjährige Erben

Für minderjährige Kinder haben die Eltern gemeinsam, der alleinsorgeberechtigte Elternteil allein oder der Vormund die Erbschaft nach den oben genannten Grundsätzen auszuschlagen.

In bestimmten Einzelfällen ist eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.

E. Volljährige, unter gesetzlicher Betreuung stehende Erben

Für volljährige Personen, die unter gesetzlicher Betreuung stehen, hat der Betreuer die Erbschaft in der oben genannten Form auszuschlagen. Hierfür ist stets eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

Der Genehmigungsbeschluss des Familien- oder Betreuungsgerichts ist innerhalb der Ausschlagungsfrist dem Nachlassgericht nachzuweisen.

Die Ausschlagungserklärung wird erst mit Vorlage des rechtskräftigen Genehmigungsbeschlusses wirksam.

Möchten Sie die Erbschaft ausschlagen, so vereinbaren Sie bitte einen Termin beim zuständigen Nachlassgericht

Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, teilen Sie bitte - soweit bekannt - die Namen und Anschriften derjenigen Personen mit, denen das Erbe dann zufällt. 

Soll die Ausschlagung durch das Nachlassgericht Waldshut-Tiengen beurkundet werden, vereinbaren Sie bitte unter folgender Telefonnummer einen Termin:

07751/881-311

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