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Geschäftsverteilung

Die Verteilung der Geschäfte, d.h. der neu eingehenden Klagen, Anklagen, Beschwerden und sonstigen Sachen auf die einzelnen Richter beim Amtsgericht wird jährlich durch das Präsidium des Amtsgerichts im Geschäftsverteilungsplan beschlossen (Rechtsgrundlage: § 21 e Gerichtsverfassungsgesetz). Damit wird dem Grundsatz des gesetzlichen Richters Rechnung getragen: "Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden" (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz,  § 16 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Dieser Grundsatz verlangt auch, dass die Kriterien, nach denen die Fälle auf die einzelnen Richter verteilt werden, im Voraus und nach allgemeinen Gesichtspunkten bestimmt sind.

Deshalb beschließt das Präsidium im Geschäftsverteilungsplan, mit welchen Richtern und Arbeitskraftanteilen die Abteilungen personell besetzt sind und für welche Fälle die Richter zuständig sein sollen. Das Präsidium ist ein Selbstverwaltungsorgan der Richter. Es wird von allen Richtern des Gerichts gewählt.

Hier erhalten Sie den jeweils aktuellen Geschäftsverteilungsplan der Richter des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen (Stand: 08.04.2024) im pdf-Format zum herunterladen.

Neben den Richtern sind auch Rechtspfleger für Entscheidungen über Anträge zuständig, welche aufgrund des Rechtspflegergesetzes auf diese übertragen wurden. Den Geschäftsverteilungsplan der Rechtspfleger des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen (Stand: 15.04.2024), in welchem die Zuständigkeiten der den Rechtspflegern zugewiesenen Aufgaben geregelt ist, erhalten Sie hier ebenfalls im pdf-Format zum Herunterladen.

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